27 Februar 2008

BUND fordert verbindliches Klimaschutzgesetz

Pressemitteilung vom 27. Februar 2008

BUND fordert verbindliches Klimaschutzgesetz mit jährlicher Überprüfung / Europäisches Umwelt-Netzwerk Friends of the Earth startet Kampagne „The Big Ask“

Berlin/Brüssel: Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat von Bundesregierung und Bundestag gefordert, ein Klimaschutzgesetz mit verbindlichen und jährlich fixierten nationalen Minderungszielen für Treibhausgase zu beschließen. Die bisherigen langfristigen Zielsetzungen müssten per Gesetz in konkrete überprüfbare Zwischenschritte gefasst werden. Kern eines Klimaschutzgesetzes für Deutschland müsse die jährliche Minderung des Ausstoßes klimaschädlicher Gase um drei Prozent sein. Damit werde sichergestellt, dass die in den verschiedenen Politikbereichen erforderlichen Maßnahmen zur Senkung der Emissionen schnell auf den Weg gebracht würden. Dies sei nötig, um das Ziel der Bundesregierung, bis 2020 die Treibhausgase in Deutschland im Vergleich zu 1990 um 40 Prozent zu verringern, auch tatsächlich zu erreichen.

Hubert Weiger, BUND-Vorsitzender: „Die Klimaschutzmaßnahmen der Bundesregierung sind bisher nur Stückwerk. Viel wird versprochen und noch zuwenig eingelöst. Jede Verzögerungstaktik schadet dem Klima. Vor allem im Verkehrsbereich und zur Senkung des Stromverbrauchs fehlen verbindliche Klimaschutzvorgaben.“

Der BUND fordert, den für die Bereiche Stromerzeugung und -verbrauch, Verkehr, Gebäude und Landwirtschaft zuständigen Bundesministern Michael Glos, Sigmar Gabriel, Wolfgang Tiefensee und Horst Seehofer exakte „Klimaschutzbudgets“ zu genehmigen. Beim Überschreiten der jeweiligen Budgets müsste die Bundesregierung Strafen an die EU zahlen. Mit den so erzielten Einnahmen sollten dann zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in den Entwicklungsländern finanziert werden. Die britische Regierung habe bereits ein ähnliches Klimaschutzgesetz mit einem jährlichen „carbon budget“ beschlossen.

Das Netzwerk von Umweltverbänden „Friends of the Earth Europe“, zu dem der BUND gehört, startete heute in 17 EU-Staaten unter dem Titel „The Big Ask“ eine Kampagne, um in allen diesen Staaten ähnliche Klimaschutzgesetze durchzusetzen. EU-Umweltkommissar Stavros Dimas gab in Brüssel den Startschuss dafür. Ziel der Kampagne ist es, europaweit die Klimaziele zu verschärfen und ihre Einhaltung gesetzlich kontrollieren zu lassen.

Nach derzeitigem Stand würden Österreich, Spanien, Irland und weitere EU-Staaten ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Kioto-Klimaschutzabkommen nicht erfüllen. Da die Europäische Union künftig noch weiter gehende Klimaziele anstrebe, werde dies nur glaubwürdig, wenn ein Verfehlen dieser Ziele mit Sanktionen verknüpft sei.

In ihrem Klimaschutzpaket für den Zeitraum bis 2020 plant die EU-Kommission die Senkung der Treibhausgase um 20 Prozent im Vergleich zu 1990. Mindestens 30 Prozent Minderung wären nach BUND-Auffassung jedoch erforderlich, damit sich auch die Weltgemeinschaft in einem Kioto-Anschlussabkommen auf ausreichende Klimaschutzziele verpflichtet. Deutschland müsse dabei ein Minderungsziel von Minus 40 Prozent verbindlich zusagen.

21 Februar 2008

BVerwG: E-Schuh kein Elektronikschrott

"Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung ist kein Elektrogerät"

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den darin geregelten Herstellerpflichten nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt.

Die Klägerin stellt einen solchen Laufschuh her. Dessen Dämpfung passt sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund an. Dabei wird der modifizierte Härtegrad der Dämpfung mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt. Die Beklagte hält die elektronische Dämpfung des Schuhs für dessen Hauptzweck und ist deshalb der Ansicht, dass der Sportschuh als Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes anzusehen sei und den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung unterliege. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Feststellung, dass die Verpflichtungen des Elektro- und Elektronikgesetzes für den von ihr hergestellten und vertriebenen Sportschuh nicht gelten. Sie geht davon aus, dass es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh handelt, der auch bei einem Ausfall des elektronischen Steuerungssystems genutzt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verwiesen, wonach dieses Gesetz nur für Elektrogeräte gilt, die unter bestimmte, im Gesetz aufgeführte Gerätekategorien fallen. Sportschuhe gehören keiner dieser abschließend aufgeführten Kategorien an. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sie keine "Sportgeräte" sind, sondern der im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnten Kategorie "Bekleidung" zuzuordnen sind.

BVerwG 7 C 43.07 - Urteil vom 21. Februar 2008

KOMMENTAR

Dann hätte der Gesetzgeber ein unzulängliches Gesetz gebastelt, aber mir ist die BVerwG-Entscheidung nicht einleuchtend, denn solch Eltronik-Schuh ist eben nicht bloß "Bekleidung", sondern auch "Sportgerät".

-msr- >> Diskussion