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29 Februar 2012

Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichten

Presseerklärung Bundesverwaltungsgericht 18/2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auch dann zu beenden ist, wenn dem Landwirt bei der Aussaat die Verunreinigung des Saatguts nicht bekannt war.

Die klagenden Landwirte brachten auf ihre Felder Raps aus. Eine vom Erzeuger veranlasste Untersuchung des Saatguts ergab keine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen. Nachdem später bei einer amtlichen Analyse einer weiteren Probe geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Klägern die Aussaat und das Inverkehrbringen des Saatguts und ordnete die Beendigung des weiteren Anbaus durch Vernichtung des Aufwuchses an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger mit der Aussaat gegen das Gentechnikgesetz verstoßen hätten, weil sie gentechnisch veränderte Organismen ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Die Anordnungen der Behörde waren rechtmäßig. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass in dem von den Klägern erworbenen und ausgesäten Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren. Die amtlichen Untersuchungsergebnisse sind trotz der Schwierigkeiten einer Analyse an der Nachweisgrenze eine taugliche Grundlage für diese Feststellung. Mit der Aussaat haben die Kläger die gentechnisch veränderten Organismen unter Verstoß gegen das Gentechnikgesetz freigesetzt. Das dafür erforderliche "gezielte Ausbringen in die Umwelt" setzt nicht voraus, dass dem Landwirt die Verunreinigung des Saatguts bekannt ist. Die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Untersagung der ungenehmigten Freisetzung umfasst auch die Beseitigung des durch die Aussaat herbeigeführten gesetzwidrigen Zustands.

BVerwG 7 C 8.11 - Urteil vom 29. Februar 2012

Vorinstanzen:
VGH Kassel, 6 A 400/10 - Urteil vom 19. Januar 2011 -
VG Kassel, 5 K 1402/07.KS - Urteil vom 12. März 2009 -

27 Dezember 2007

4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage der Stadt Werder (Havel) gegen die Errichtung von 4 Windkraftanlagen auf der Glindower Platte abgewiesen und damit das Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 abgeändert. Die Stadt Werder hatte ihr nach dem BauGB erforderliches Einvernehmen zu diesem Vorhaben verweigert. Das Landesumweltamt Brandenburg hatte das Einvernehmen daraufhin ersetzt und einer Gesellschaft für regenerative Energien mbH am 23. Mai 2002 die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

Der 11. Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Verunstaltungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB F. 98. Nicht gefolgt ist der Senat jedoch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass schon der Entwurf des Teilregionalplans „Windenergie, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft " für die Region Havelland-Fläming (Stand 23. Mai 2002), in dem die Glindower Platte nicht als Eignungsgebiet für Windkraftanlagen ausgewiesen war, verlässlich der Errichtung der Windkraftanlagen entgegengestanden habe. Maßgeblich hierfür ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein wirksamer Flächennutzungsplan von 2001 bestand. Dieser sah das fragliche Gebiet als Sonderbaufläche für Windkraftanlagen vor. Nach der Begründung des Entwurfs des Teilregionalplans wäre die Errichtung solcher Anlagen damit weiter zulässig gewesen. Zudem hatte dieser Entwurf die Glindower Platte als empfindlichen Teileraum der Kulturlandschaft ausgewiesen, was ebenfalls zum Ausschluss von Windkraftanlagen dort führen sollte. Zu dieser Ausweisung ist es aber in der endgültigen Fassung des Teilregionalplans nicht gekommen. Auch aus diesem Grunde konnte nicht von der erforderlichen Verlässlichkeit der maßgeblichen Entwurfsfassung ausgegangen werden.

Urteil vom 22. Dezember 2006 - OVG 11 B 11.05 -
Pressemitteilung - 54/2006 Berlin, den 27.12.2006

28 Juni 2007

Justiz: Bio-Imker contra „Gen-Mais“

Ein Brandenburger Bio-Imker unterlag auch in zweiter Instanz in einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsstreit um den Anbau von gentechnisch verändertem Mais. Er befürchtet, dass seine Bienen die von den Bienenständen ca. 900 bis 2.500 Meter entfernten Anbauflächen anfliegen, von den Maispflanzen Pollen sammeln und in den Honig eintragen. Um dies zu verhindern, verlangte er von der zuständigen Behörde, von den Maisbauern Maßnahmen zu fordern, die die Freisetzung von Maispollen verhindern. Diese könnten beispielsweise den Mais vor der Blüte ernten oder die Pollenfahnen jeweils zurückschneiden. Nachdem die Behörde derartige Ordnungsverfügungen abgelehnt hatte, verfolgte der Imker sein Begehren vergeblich mit einem Eilantrag weiter.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, ist nunmehr auch seine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg ohne Erfolg geblieben. In seinem Beschluss vom gestrigen Tage führte der 11. Senat aus, dass nach der im Eilverfahren nur möglichern überschlägigen Prüfung ein Anspruch des Imkers auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit festgestellt werden könnte. Es sei schon fraglich, ob die Auffassung des Imkers zutreffe, dass sein Honig durch den vermutlich minimalen Eintrag von Pollen der gentechnisch veränderten Maispflanzen seine Verkehrsfähigkeit verliere. Jedenfalls dürften die aus dem Grundsatz der Koexistenz zwischen die Gentechnik nutzender, herkömmlicher und ökologischer Wirtschaftsweise folgenden Vorsorgepflichten der Landwirte nicht so weit gehen, dass sie auf die Befruchtung der Maispflanzen und damit auf die Ernte verzichten müssten. Vielmehr sei es dem Imker zuzumuten, seine Bienen für die relativ kurze Zeit der Maisblüte an einen Standort zu versetzen, von dem aus die Bienen die Gen-Maisfelder nicht erreichen.

Beschluss des 11. Senats vom 27. Juni 2007 - OVG 11 S 54.07 -
Pressemitteilung - 20/2007 Berlin, den 28.06.2007