30 September 1998

Rücknahme- und Pfandpflichten der Batterieverordnung treten in Kraft

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Am 1. Oktober 1998 treten die Kernregelungen der Batterieverordnung vom 27. März 1998 in Kraft. Ab morgen ist somit jeder Verbraucher verpflichtet, gebrauchte Batterien beim Händler oder einer kommunalen Sammelstelle abzugeben. Handel und kommunale Sammelstellen nehmen die Batterien kostenlos zurück und geben sie an das von den Batterieherstellern eingerichtete Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS) weiter, das die umweltverträgliche Entsorgung übernimmt. Beim Kauf einer neuen Starterbatterie (Autobatterie) ist künftig ein Pfand in Höhe von 15 DM zu entrichten, wenn nicht gleichzeitig eine alte Starterbatterie zurückgegeben wird. Das Pfand wird bei Rückgabe der Starterbatterie erstattet.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der Batterieverordnung besteht in Deutschland nunmehr eine umfassende Rücknahme- und Verwertungspflicht für Batterien, die zu einer spürbaren Entlastung der Umwelt von Schwermetallen führen wird. Durch die Rücknahme alter Batterien wird gewährleistet, daß sie nicht mehr im Restmüll landen, sondern auf Kosten der Hersteller umweltverträglich entsorgt werden. Das ist ein weiterer Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und Umsetzung der Produktverantwortung.

Die Rücknahme gebrauchter Batterien über den Handel erfolgt überall dort, wo Batterien verkauft werden. Der Händler muß alle Batterien, die der Verbraucher in haushaltsüblichen Mengen zu ihm bringt, zurücknehmen - unabhängig davon, ob sie bei ihm gekauft wurden oder nicht. Allerdings braucht er nur solche Batteriearten zu akzeptieren, die er auch in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf einer neuen Batterie hat der Händler den Verbraucher durch Informationstafeln auf die Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe sowie die Pflicht zur Rückgabe hinzuweisen und ihn über die Bedeutung der seit 3. April 1998 geltenden Kennzeichnung für schadstoffhaltige Batterien aufzuklären.

Bioabfallverordnung tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft

Strenge Anforderungen bei der Vermarktung von Bioabfallkomposten
Pressemitteilung BMU

Nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt nunmehr am 01. Oktober 1998 die Bioabfallverordnung in Kraft. Die Bundesregierung hatte die Änderungswünsche des Bundesrates gebilligt und der Verordnung am 24. August dieses Jahres endgültig zugestimmt.

Gegenwärtig werden bundesweit jährlich fünf bis sechs Millionen Tonnen Bioabfälle (Küchenabfälle, Grünschnitt) in etwa 500 Kompostierungsanlagen zu hochwertigem Qualitätskompost verarbeitet. Innerhalb weniger Jahre hat sich die Anlagenkapazität mehr als verzehnfacht. Je Bundesbürger werden rund 60 Kilogramm Bioabfälle pro Jahr erfaßt und nach der Kompostierung vor allem als Düngemittel verwertet.

Mit der Bioabfallverordnung wird dem starken Anstieg der Einsammlung von Bioabfällen und der Verwertung dieser Materialien als Dünger Rechnung getragen. Während vor etwa zehn Jahren die getrennte Bioabfallerfassung noch eine untergeordnete Rolle spielte, stellt sie heute ein wichtiges Standbein in der kommunalen Abfallwirtschaft dar. Es ist davon auszugehen, daß mittlerweile weitgehend alle Stadt- und Landkreise im Bundesgebiet zumindest in Teilbereichen die getrennte Bioabfallerfassung eingeführt haben.

Durch die Bioabfallverordnung erhält insbesondere die Landwirtschaft die Gewähr dafür, daß nur Materialien mit sehr niedrigen Schadstoffgehalten zum Einsatz kommen. Die Verordnung schafft darüber hinaus die für Kommunen und Anlagenbetreiber erforderliche Planungssicherheit, so daß von einem weiteren Ausbau der Kapazitäten für die Bioabfallkompostierung und -vergärung ausgegangen werden kann.

Die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung sind:

Die Verordnung enthält strenge Schadstoffgrenzwerte, die bei der Abgabe von Komposten oder anderen Bioabfällen zu beachten sind.
Die Verordnung sieht in bestimmten Fällen Pflichten zur Untersuchung der Aufbringungsflächen vor. Auf Böden, die durch Schadstoffe belastet sind, dürfen Bioabfälle nicht aufgebracht werden.
Die Verordnung gilt nicht für die "Eigenverwertung". Die Verwertung selbsterzeugter Bioabfälle auf betriebseigenen Flächen sowie die durch private Haushalte oder Kleingärtner (Schrebergärtner) durchgeführte Eigenkompostierung ist von den Vorgaben der Verordnung ausgenommen.
Schadstoffuntersuchungen müssen im Regelfall mindestens im vierteljährlichen Abstand erfolgen oder je 2000 Tonnen eingesetzter Bioabfälle durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann zudem Untersuchungen über Schwermetalle hinaus auch auf andere Schadstoffe vorschreiben, wenn Anhaltspunkte für erhöhte Belastungen vorliegen.
Daneben muß der Anwender von Bioabfällen und Komposten umfassend über Herkunft und Eigenschaft der Materialien informiert werden.
Die Verordnung richtet sich im wesentlichen an die Hersteller von Komposten sowie an Landwirtschaft und Gartenbau als Abnehmer dieser Materialien. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte der Verordnung auch Voraussetzung für die Abgabe an andere Abnehmer. Dadurch wird gewährleistet, daß auch der private Verbraucher, der Bioabfallkomposte in seinem Haus- oder Kleingarten einsetzt, von den strengen Schadstoffvorgaben der Verordnung profitiert.

Die Verordnung enthält eine vom Bundesrat beschlossene Einschränkung zur Verwertung biologisch abbaubarer Kunststoffe. Dieser Beschluß war von den betroffenen Kreisen dahingehend interpretiert worden, daß für biologisch abbaubare Kunststoffe, die teilweise oder vollständig aus fossilen Rohstoffen hergestellt werden, zukünftig ein generelles Verbot zur Verwertung auf Flächen gilt. Dies trifft jedoch so nicht zu. Auch für diese Materialien verbleiben - wenn auch eingeschränkte - Verwertungsmöglichkeiten auf landwirtschaftlichen und sonstigen Flächen.