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31 März 2014

IGH verurteilt Japans "wissenschaftlichen" Walfang

Hat jetzt die Lügerei ein Ende? Seit 1986 umgeht Japan das internationale Walfangverbot unter dem Vorwand, der Walfang diene Forschungszwecken.
Mehr als 10.000 der weiterhin vom Aussterben bedrohten Meeressäuger wurden seither von japanischen Walfängern gekillt. Oft kam es zu gefährlichen Zwischenfällen mit Umweltschützern, z.B. der Versenkung des Schnellbootes "Ady Gil" der Walschutz-Organisation SeaShepherd im Jahr 2010.

Australien erhob gegen Japan Unterlassungsklage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag (IGH). Neuseeland schloss sich der Klage an, während andere Staaten (auch Deutschland) zwar "Kritik" an Japan übten, aber letztlich das betrügerische Gemetzel duldeten. Jetzt entschied der IGH gegen Japan. - Eine späte Entscheidung, eine überfällige Entscheidung.

Siehe http://www.icj-cij.org/docket/files/148/18136.pdf

27 Juni 2013

Australien klagt vor dem IGH gegen japanischen Walfang

Seit 1986 ist der kommerzielle Walfang durch ein weltweites Abkommen verboten. Trotzdem betreibt Japan seine Walfangflotte weiter und redet die Tötung von seither mehr als 10.000 Walen vollends unglaubwürdig/unwürdig mit dem Spruch raus, der japanische Walfang diene ausschließlich "wissenschaftlichen Zwecken".
Zusätzlich skandalös: Auch in Japan ist der Bewusstseinswandel längst fortgeschritten, nur noch fünf Prozent der Japaner verzichten nicht die zweifelhafte Delikatesse, während sich riesige Mengen Walfleisch in Kühlhäusern türmen und schließlich zu Tierfutter verarbeitet werden.
Australien will das nicht länger hinnehmen und reichte bereits vor drei Jahren beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag Klage gegen Japan ein. Jetzt läuft das Anhörungsverfahren. Es wird interessant, wie der IGH die Lügerei Japans beurteilt.

21 Februar 2008

BVerwG: E-Schuh kein Elektronikschrott

"Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung ist kein Elektrogerät"

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den darin geregelten Herstellerpflichten nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt.

Die Klägerin stellt einen solchen Laufschuh her. Dessen Dämpfung passt sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund an. Dabei wird der modifizierte Härtegrad der Dämpfung mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt. Die Beklagte hält die elektronische Dämpfung des Schuhs für dessen Hauptzweck und ist deshalb der Ansicht, dass der Sportschuh als Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes anzusehen sei und den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung unterliege. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Feststellung, dass die Verpflichtungen des Elektro- und Elektronikgesetzes für den von ihr hergestellten und vertriebenen Sportschuh nicht gelten. Sie geht davon aus, dass es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh handelt, der auch bei einem Ausfall des elektronischen Steuerungssystems genutzt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verwiesen, wonach dieses Gesetz nur für Elektrogeräte gilt, die unter bestimmte, im Gesetz aufgeführte Gerätekategorien fallen. Sportschuhe gehören keiner dieser abschließend aufgeführten Kategorien an. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sie keine "Sportgeräte" sind, sondern der im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnten Kategorie "Bekleidung" zuzuordnen sind.

BVerwG 7 C 43.07 - Urteil vom 21. Februar 2008

KOMMENTAR

Dann hätte der Gesetzgeber ein unzulängliches Gesetz gebastelt, aber mir ist die BVerwG-Entscheidung nicht einleuchtend, denn solch Eltronik-Schuh ist eben nicht bloß "Bekleidung", sondern auch "Sportgerät".

-msr- >> Diskussion