29 Februar 2012

Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichten

Presseerklärung Bundesverwaltungsgericht 18/2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auch dann zu beenden ist, wenn dem Landwirt bei der Aussaat die Verunreinigung des Saatguts nicht bekannt war.

Die klagenden Landwirte brachten auf ihre Felder Raps aus. Eine vom Erzeuger veranlasste Untersuchung des Saatguts ergab keine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen. Nachdem später bei einer amtlichen Analyse einer weiteren Probe geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Klägern die Aussaat und das Inverkehrbringen des Saatguts und ordnete die Beendigung des weiteren Anbaus durch Vernichtung des Aufwuchses an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger mit der Aussaat gegen das Gentechnikgesetz verstoßen hätten, weil sie gentechnisch veränderte Organismen ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Die Anordnungen der Behörde waren rechtmäßig. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass in dem von den Klägern erworbenen und ausgesäten Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren. Die amtlichen Untersuchungsergebnisse sind trotz der Schwierigkeiten einer Analyse an der Nachweisgrenze eine taugliche Grundlage für diese Feststellung. Mit der Aussaat haben die Kläger die gentechnisch veränderten Organismen unter Verstoß gegen das Gentechnikgesetz freigesetzt. Das dafür erforderliche "gezielte Ausbringen in die Umwelt" setzt nicht voraus, dass dem Landwirt die Verunreinigung des Saatguts bekannt ist. Die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Untersagung der ungenehmigten Freisetzung umfasst auch die Beseitigung des durch die Aussaat herbeigeführten gesetzwidrigen Zustands.

BVerwG 7 C 8.11 - Urteil vom 29. Februar 2012

Vorinstanzen:
VGH Kassel, 6 A 400/10 - Urteil vom 19. Januar 2011 -
VG Kassel, 5 K 1402/07.KS - Urteil vom 12. März 2009 -

28 Februar 2012

Ökologisch reformierte und sozial gerechte Pendlerzulage einführen statt Entfernungspauschale anheben

Pressemitteilung BUND.net

Berlin: Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat sich gegen Forderungen aus der FDP, der Partei "Die Linke" und Automobilverbänden gestellt, wegen gestiegener Spritpreise die Entfernungspauschale anzuheben. "Das Ansinnen, kletternden Rohölpreisen mit höheren Subventionen zu begegnen, ist von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Gerade jetzt wird der Reformbedarf der Pendlerzulage besonders deutlich. Heute fördert die Entfernungspauschale vor allem jene, die mit spritfressenden Autos weit und viel pendeln und viel verdienen. Die Zulage benötigen aber vor allem jene, die wenig verdienen. Diese fahren zumeist auch kürzere Strecken", sagte der BUND-Vorsitzende Hubert Weiger. Erst eine Reform der Pendlerpauschale könne die richtigen umwelt- und siedlungspolitischen Anreize geben. Nicht das Pendeln gehöre gefördert, sondern der Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel, sagte der BUND-Vorsitzende.

Die Probleme steigender Mobilitätskosten seien viel zu ernst, um sie Populisten überlassen zu dürfen, sagte Weiger. Es erstaune ihn schon sehr, dass Vertreter von FDP und "Die Linke" zusammen mit Automobilclubs jene noch mehr begünstigen wollten, die schon heute am meisten von der Pendlerpauschale profitierten. Klamme öffentliche Kassen, der Klimawandel und die Ressourcenverknappung müssten Anlässe genug sein, um über eine Reform der Pendlerpauschale nachzudenken, sagte Weiger.

"Geringverdiener, die einen hohen Anteil ihres Einkommens für ihre Mobilität aufbringen müssen, gehen derzeit völlig leer aus. Deshalb brauchen wir eine Pendlerzulage, die abgestuft nach der jeweiligen Entfernung zwischen Wohnen und Arbeitsplatz gewährt wird. Je weiter beides auseinander liegt, desto geringer werden die Kilometersätze. Dies ist der einzige Weg, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken und den Klimaschutzerfordernissen nachzukommen", sagte Weiger.

Der BUND-Verkehrsexperte Werner Reh will zusätzlich eine Spritspar-Komponente in die Pendlerzulage einführen. Zur Berechnung der Sätze solle nicht mehr ein durchschnittlich acht Liter verbrauchender Pkw dienen, sondern ein lediglich vier Liter auf Hundert Kilometer verbrauchendes Fahrzeug. Bei einer Entfernung zur Arbeit bis 20 Kilometer will er zehn Cent pro Kilometer erstattet sehen. Alternativ könnte auch ein Jahresticket für den öffentlichen Nahverkehr steuerlich berücksichtigt werden. Bei Entfernungen zwischen 20 und 30 Kilometer soll der Satz auf acht Cent pro Kilometer sinken, bei noch größeren Entfernungen auf sechs Cent pro Kilometer.

Reh: "Bei der Wohnortwahl, beim Umstieg auf den öffentlichen Personennahverkehr und bei der Wahl eines sparsamen Autos setzt eine entsprechend reformierte Pendlerzulage die richtigen Anreize. Aber auch die Arbeitgeber müssen mehr Verantwortung gegenüber ihren Arbeitnehmern zeigen und betriebliche Mobilitätskonzepte erstellen. Dazu gehören die bessere Standortplanung entlang öffentlicher Verkehrsmittel, Jobtickets sowie die Förderung des Radverkehrs und von Fahrgemeinschaften."